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Inhalt einer Verfahrensdokumentation gemäß GoBD

Inhalt

Stand: März 2026

Inhalt einer GoBD-konformen Verfahrensdokumentation: das muss hinein

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Eine GoBD-konforme Verfahrensdokumentation der verpflichtende Nachweis dafür, wie steuerlich relevante Informationen im Unternehmen entstehen, verarbeitet, gespeichert, wiedergefunden, ausgewertet und abgesichert werden. Die aktuelle GoBD-Fassung wurde zuletzt mit BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025 angepasst. Für jedes relevante DV-System muss eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation vorhanden sein, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind.

Die Dokumentation muss so verständlich sein, dass ein sachverständiger Dritter das Verfahren in angemessener Zeit prüfen kann. Entscheidend ist dabei nicht irgendein Muster, sondern das tatsächlich eingesetzte Verfahren im konkreten Unternehmen. Form, Umfang und Inhalt hängen also immer von den realen Abläufen, den eingesetzten Systemen und der Organisationsstruktur ab.

Warum die Verfahrensdokumentation so wichtig ist

Die GoBD knüpfen die Ordnungsmäßigkeit an alle zusammenhängenden Verfahren und Bereiche des DV-Systems, nicht nur an buchhalterische Aufzeichnungen. Fehlt eine aussagefähige und aktuelle Verfahrensdokumentation, fehlt damit oft die Grundlage für Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit. Zudem verlangen die GoBD, dass System- und Verfahrensänderungen inhaltlich und zeitlich lückenlos dokumentiert werden.

Das Grundgerüst: Diese 4 Bausteine müssen enthalten sein

Die Finanzverwaltung nennt vier typische Bestandteile einer Verfahrensdokumentation. Daran sollte sich auch die Gliederung des Dokuments orientieren.

1. Allgemeine Beschreibung

Hier wird das Verfahren aus fachlicher und organisatorischer Sicht erklärt. Dieser Teil beantwortet die Grundfrage: Was passiert im Unternehmen, wer macht was, und wozu?

Das muss hinein:

  • Unternehmen und Bereich
  • Zweck des Verfahrens
  • Geltungsbereich
  • betroffene Prozesse
  • betroffene Belegarten
  • beteiligte Abteilungen
  • Rollen und Verantwortlichkeiten
  • Vor- und Nebensysteme
  • Schnittstellen
  • Auslagerungen/Dienstleister
  • steuerliche Relevanz
  • Startdatum des Verfahrens

Wichtig ist, dass dieser Teil nicht abstrakt bleibt. Er muss den gewollten organisatorischen Prozess beschreiben, also den Soll-Prozess im Alltag. Dazu gehören insbesondere Entstehung, Indizierung, Verarbeitung, Speicherung, Wiederfinden, maschinelle Auswertbarkeit, Schutz gegen Verlust und Verfälschung sowie Reproduktion von Unterlagen.

2. Anwenderdokumentation

Die Anwenderdokumentation erklärt, wie Mitarbeitende das Verfahren konkret benutzen. Hier zeigt sich, ob Prozesse standardisiert und beherrscht ablaufen.

Das muss hinein:

  • Schritt-für-Schritt-Abläufe
  • Eingabemasken/Felder
  • Pflichtangaben
  • Buchungslogik
  • Freigaben
  • Prüfungen
  • Fehlerbehandlung
  • Stornos/Korrekturen
  • Umgang mit Ausnahmen
  • Zuständigkeiten je Schritt
  • Belegzuordnung
  • Such- und Ablagelogik

Hier sollte nachvollziehbar sein, wie ein Geschäftsvorfall von der Erfassung bis zur Ablage läuft. Die GoBD verlangen insbesondere, dass Buchungen und Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet erfolgen. Genau diese Anforderungen muss die Anwenderdokumentation praktisch abbilden.

3. Technische Systemdokumentation

Dieser Teil beschreibt die technische Seite des Verfahrens. Er zeigt, welche Systeme eingesetzt werden und wie Daten technisch verarbeitet werden.

Das muss hinein:

  • Systemlandschaft
  • eingesetzte Software
  • Versionsstände
  • Datenbanken
  • Schnittstellen
  • Import-/Exportwege
  • Datenformate
  • Feldlogiken
  • Mappingtabellen
  • Archivsystem
  • Berechtigungskonzept
  • Protokollierung

Besonders wichtig sind die tatsächlich eingesetzten Programmversionen. Die GoBD verlangen, dass für die Dauer der Aufbewahrungsfrist nachgewiesen werden kann, dass das dokumentierte Verfahren dem real eingesetzten Verfahren entspricht. Das wird ausdrücklich mit der Programmidentität verknüpft. Änderungen müssen historisch nachvollziehbar sein; Versionierung und Änderungshistorie genügen dafür regelmäßig.

4. Betriebsdokumentation

Die Betriebsdokumentation beschreibt, wie das Verfahren betrieben, abgesichert und am Laufen gehalten wird.

Das muss hinein:

  • Verantwortliche im Betrieb
  • Updates und Releases
  • Change-Prozess
  • Testverfahren
  • Freigabeprozess
  • Backup-Konzept
  • Restore-Prozess
  • Notfallverfahren
  • Zugriffsverwaltung
  • Protokollauswertung
  • Wartung
  • Archivübergaben

Die Beschreibung der Datensicherung ist ausdrücklich Bestandteil der Verfahrensdokumentation. Gleiches gilt für die organisatorischen Maßnahmen, mit denen das System gegen Verlust, unberechtigte Eingaben und unberechtigte Veränderungen geschützt wird. Werden Daten nicht ausreichend geschützt und können sie deshalb nicht mehr vorgelegt werden, ist die Buchführung formell nicht ordnungsmäßig.

Das muss inhaltlich konkret beschrieben werden

Unabhängig von der Gliederung müssen bestimmte Inhalte so konkret beschrieben sein, dass keine Interpretationslücken bleiben.

Prozess- und Belegfluss

Die Dokumentation muss den Weg eines Belegs oder Datensatzes lückenlos zeigen.

Das muss hinein:

  • Belegeingang
  • Belegerzeugung
  • Erfassung
  • Prüfung
  • Freigabe
  • Buchung
  • Ablage
  • Archivierung
  • Wiederfinden
  • Auswertung
  • Export
  • Löschsperren

Beschreiben Sie den Prozess möglichst entlang echter Belegarten, etwa Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Kassenbelege, Kontoauszüge, Verträge oder Lieferscheine. Entscheidend ist, dass die Verbindung zwischen Vorgang, Beleg und Buchung klar bleibt.

Rollen, Rechte und Verantwortlichkeiten

Ein häufiger Schwachpunkt ist ein zu vager Organisationsteil. Ein Prüfer will erkennen können, wer erfassen, prüfen, freigeben, ändern oder exportieren darf.

Das muss hinein:

  • Prozessverantwortliche
  • Systemverantwortliche
  • Administratoren
  • Freigabeberechtigte
  • Vertretungsregeln
  • Vier-Augen-Prinzip
  • Rechtevergabe
  • Rechteentzug
  • Sonderrechte
  • externe Zugriffe

Die GoBD nennen als Beispiele für ein internes Kontrollsystem insbesondere Zugangs- und Zugriffsberechtigungskontrollen, Funktionstrennungen, Erfassungskontrollen, Abstimmungskontrollen, Verarbeitungskontrollen sowie Schutzmaßnahmen gegen Verfälschung von Programmen, Daten und Dokumenten. Die Beschreibung des IKS ist ausdrücklich Teil der Verfahrensdokumentation.

Internes Kontrollsystem (IKS)

Ein GoBD-konformes Verfahren braucht nicht nur Technik, sondern auch wirksame Kontrollen. Diese Kontrollen müssen eingerichtet, ausgeübt und protokolliert werden.

Das muss hinein:

  • Kontrollziele
  • Kontrollfrequenzen
  • Kontrollverantwortliche
  • Plausibilitätsprüfungen
  • Abstimmungen
  • Freigaben
  • Protokollprüfungen
  • Stichproben
  • Eskalationen
  • Korrekturmaßnahmen
  • Nachweise
  • Dokumentationspflichten

Beschrieben werden sollte nicht nur, dass kontrolliert wird, sondern wie, wann, durch wen und mit welchem Nachweis.

Änderungsmanagement und Versionierung

Eine Verfahrensdokumentation ist nur brauchbar, wenn sie aktuell ist. Die GoBD verlangen eine aussagefähige und aktuelle Dokumentation sowie eine lückenlose Dokumentation von System- und Verfahrensänderungen. Änderungen an der Verfahrensdokumentation selbst müssen historisch nachvollziehbar sein.

Das muss hinein:

  • Versionsnummern
  • Freigabedatum
  • Änderungsanlass
  • Änderungsinhalt
  • betroffene Prozesse
  • betroffene Systeme
  • Verantwortliche
  • Test/Freigabe
  • Gültigkeitsbeginn
  • Altversionen
  • Änderungsprotokoll
  • Revisionsstand

Aufbewahrung, Datenzugriff und maschinelle Auswertbarkeit

Die Verfahrensdokumentation muss vor allem zur tatsächlichen Datenhaltung passen. Bücher und sonstige Aufzeichnungen auf Datenträgern müssen während der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sein und unverzüglich lesbar gemacht werden können. Außerdem muss der Datenzugriff der Finanzbehörde in vollem Umfang möglich sein. Das gilt auch bei Aufbewahrung in anderen EU-Staaten; bei Drittstaaten ist grundsätzlich eine Bewilligung erforderlich.

Das muss hinein:

  • Aufbewahrungsorte
  • Archivsysteme
  • Datenzugriff
  • Lesbarmachung
  • Exportfähigkeit
  • Verfahrenszugriff
  • Zuständigkeiten
  • Auslagerungen
  • EU-/Drittstaaten-Sachverhalte
  • Rückverlagerungskonzepte
  • Strukturinformationen
  • Prüfpfade

Wesentlich ist auch die maschinelle Auswertbarkeit. Die GoBD verlangen, dass steuerlich relevante Daten und die dafür notwendigen Strukturinformationen maschinell auswertbar vorgehalten werden. Bei elektronischen Rechnungen im Format ZUGFeRD bezieht sich die maschinelle Auswertbarkeit ausdrücklich auf die gesamte PDF/A-3-Datei einschließlich der eingebetteten XML-Daten.

In welchem Format muss die Dokumentation aufbewahrt werden?

Elektronisch erzeugte Dokumente, darunter auch die Verfahrensdokumentation, sind grundsätzlich im Ursprungsformat aufzubewahren. Eine Umwandlung ist nur zulässig, wenn die maschinelle Auswertbarkeit nicht eingeschränkt wird und keine inhaltliche Veränderung erfolgt. Wird konvertiert, muss die ordnungsgemäße und verlustfreie Konvertierung dokumentiert sein.

Aufbewahrungsfristen: nicht pauschal 10 Jahre

Bei Aufbewahrungsfristen muss sauber unterschieden werden. Nach aktueller Rechtslage gelten je nach Unterlagen 10 Jahre, 8 Jahre oder 6 Jahre. Nach § 147 AO und § 257 HGB sind bestimmte Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren, Buchungsbelege grundsätzlich acht Jahre, andere Unterlagen regelmäßig sechs Jahre. Für Rechnungen enthält zudem § 14b UStG eigene Vorgaben. In der Verfahrensdokumentation sollte daher nicht pauschal „10 Jahre für alles“ stehen, sondern die Fristlogik des Unternehmens sauber beschrieben sein.

Das muss hinein:

  • Fristen je Unterlage
  • Fristbeginn
  • Friststeuerung
  • Löschsperren
  • Archivregeln
  • Verantwortliche
  • Sonderfälle
  • Rechnungsfristen
  • Belegarten-Mapping

Übersicht der verschiedenen Aufbewahrungsfristen (6, 8, 10 Jahre)

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der jeweiligen Unterlagenart ab. Eine pauschale 10-Jahres-Frist für alle Dokumente ist unzutreffend.

UnterlagenartAufbewahrungsfristBeispiele
Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanz, Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen10 JahreHauptbuch, Nebenbücher, Inventurunterlagen, Verfahrensdokumentation, Bilanzunterlagen
Buchungsbelege8 JahreEingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Kassenbelege, Zahlungsbelege, Kontoauszüge mit Belegfunktion
Handels- und Geschäftsbriefe6 JahreAngebote, Auftragsbestätigungen, allgemeine Korrespondenz
Sonstige steuerlich relevante Unterlagen6 Jahresonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind

Wichtig: Die Frist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlage entstanden ist, die letzte Eintragung vorgenommen wurde oder der jeweilige Vorgang abgeschlossen wurde.

Besondere Pflichtinhalte bei digitalen Prozessen

E-Rechnungen

Seit 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen den Empfang von E-Rechnungen sicherstellen; dafür reicht grundsätzlich bereits ein E-Mail-Postfach. Die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen greift nach Ablauf der Übergangsregelungen vollständig. Deshalb muss die Verfahrensdokumentation inzwischen auch den Umgang mit E-Rechnungen sauber abbilden.

Das muss hinein:

  • Empfangskanal
  • zulässige Formate
  • Prüfprozess
  • Visualisierung
  • XML-Verarbeitung
  • Ablageformat
  • Archivierung
  • Fehlerfälle
  • Zuständigkeiten
  • Schnittstellen

Ersetzendes Scannen

Bei papierhaften Ursprungsbelegen, die digitalisiert und danach vernichtet werden, muss der Scanprozess besonders präzise beschrieben sein.

Das muss hinein:

  • Posteingang
  • Vorbereitung des Belegs
  • Scanzeitpunkt
  • Scanqualität
  • Vollständigkeitsprüfung
  • Indexierung
  • Freigabe
  • Archivierung
  • Vernichtungsregel
  • Ausnahmen

Kasse und Bargeschäfte

Bei bargeldintensiven Prozessen reicht ein allgemeiner Standardtext nicht. Hier müssen Kassenabläufe, Tagesabschlüsse, Kassenberichte, Schnittstellen und Sicherungseinrichtungen präzise dokumentiert werden. Für elektronische Aufzeichnungssysteme gelten daneben besondere Anforderungen nach § 146a AO.

Das muss hinein:

  • Kassenarten
  • Erfassung
  • Stornos
  • Entnahmen/Einlagen
  • Tagesabschluss
  • Exportdaten
  • TSE-Bezug
  • Verantwortliche
  • Aufbewahrung
  • Prüfpfad

DMS, ERP, Shop und Vorsysteme

In vielen Unternehmen entstehen steuerlich relevante Daten nicht nur in der Finanzbuchhaltung, sondern schon in Vor- und Nebensystemen. Die GoBD verlangen, dass auch diese Systeme nachvollziehbar beschrieben werden und Einzelaufzeichnungen erhalten bleiben.

Das muss hinein:

  • ERP-System
  • DMS/Archiv
  • Shop-System
  • Warenwirtschaft
  • Kasse
  • Lohnsystem
  • Banking-Tools
  • Schnittstellen
  • Importregeln
  • Übergabekontrollen

Typische Fehler und Beanstandungen in der Praxis

Diese Punkte führen besonders häufig zu Beanstandungen:

  • nur Mustertexte
  • kein Realprozess
  • keine Systemversionen
  • keine Rechtekonzepte
  • kein IKS
  • kein Änderungslog
  • Vorsysteme fehlen
  • Schnittstellen fehlen
  • Archivprozess unklar
  • E-Rechnung nicht beschrieben
  • Scanprozess zu vage
  • Verantwortlichkeiten offen

Eine gute Verfahrensdokumentation ist keine Beschreibung des Wunschbild, sondern des Ist-Zustands: das tatsächlich in der Unternehmenspraxis gelebte Verfahren. Genau daran misst sich ihre Belastbarkeit in der Prüfung.

Praxis-Check: Wann ist die Dokumentation wirklich tragfähig?

Eine Verfahrensdokumentation ist belastbar, wenn ein sachverständiger Dritter ohne Spezialwissen über das konkrete Produkt in angemessener Zeit verstehen kann, wie das Verfahren funktioniert, wo die Daten entstehen, wie sie geprüft werden, wer was darf und wie Änderungen nachvollzogen werden können. Die GoBD betonen ausdrücklich, dass kein spezielles produktabhängiges System- oder Programmierwissen vorausgesetzt werden darf.

Prüfkriterien:

  • vollständig
  • aktuell
  • verständlich
  • versionsgeführt
  • systemspezifisch
  • prozessorientiert
  • kontrollierbar
  • exportfähig
  • auswertbar
  • prüfbar
  • auffindbar
  • revisionsfähig

Ist Ihre Dokumentation für den Prüfungsfall gewappnet?

Der Inhalt einer GoBD-konformen Verfahrensdokumentation lässt sich auf einen Kern reduzieren: Sie muss das reale Verfahren vollständig, verständlich und nachprüfbar abbilden. Dazu gehören Organisation, Prozesse, Anwenderabläufe, Technik, Betrieb, Berechtigungen, IKS, Datensicherung, Aufbewahrung, Datenzugriff, Änderungsmanagement und die Besonderheiten der jeweils eingesetzten Systeme. Die GoBD verlangen dafür keine Textwüste, sondern eine saubere, aktuelle und lückenlose Beschreibung des tatsächlich eingesetzten Verfahrens.

Wer seine Verfahrensdokumentation so aufbaut, schafft damit Klarheit über interne Prozessabläufe, Verantwortlichkeiten sowie Risiken und erfüllt damit nicht zuletzt die formalen Anforderungen der GoBD.

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